Förderverein FurlbachschuleHövelhof e.V.

Satzung des Fördervereins der Furlbachschule Hövelhof e.V.

Errichtet am 30. November 2017. Textfassung des unterzeichneten Originals. Als PDF herunterladen

  1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Beiträge und Vermögen
  6. Organe
  7. Vorstand
  8. Aufgaben des Vorstandes
  9. Mitgliederversammlung
  10. Auflösung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Furlbachschule Hövelhof e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 33161 Hövelhof.
  3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Schule in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, z. B.:
    • bei der Ergänzung schulischer Einrichtungen, und notwendiger Unterrichtsmittel,
    • bei der Unterstützung schulischer Veranstaltungen (Feste, Schulfahrten, Bildungsveranstaltungen usw.),
    • durch Unterstützung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
    • bei der Förderung von Arbeitsgemeinschaften und sportlichen Schulmannschaften,
    • durch unterstützende Hilfe in dringenden Fällen.
    Weitere Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Vorstands- und Vereinsmitglieder dürfen aus ihrer Vereinstätigkeit keine finanziellen Vorteile erlangen. Sie arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die schriftlich zu stellende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt die Mitgliedschaft als abgelehnt. Eine schriftliche Mitteilung erfolgt nur, wenn die Mitgliedschaft abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 7 dieser Satzung). Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur durch wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
  4. Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Die Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge und Vermögen des Vereins

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch die obengenannten Beiträge der Mitglieder, und durch freiwillige Spenden, sowie durch eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Weitere Vorstandsmitglieder sind:
    • der / die Kassierer/in
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft oder sein/ihr Vertreter/in gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung.
  2. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Vereinsmittel. Der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft bzw. dessen/deren Vertreter sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
  3. Am Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen, die jeweils vom Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters genehmigt werden müssen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, deren Fälligkeit und deren Einziehung, Beschlussfassung der Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Beschlussfassung über Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (auch per Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person, auch des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, den Verein der Eltern und Förderer der Mühlenschule Hövelhof, oder aber an den Schulträger der Furlbachschule Hövelhof, der das Vermögen in Sinne dieser Vereinssatzung für die Schule zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 30. November 2017 errichtet und unterzeichnet durch die anwesenden Vereinsmitglieder.
Hinweis: Offensichtliche Schreibfehler des Originals („dass vom Versammlungsleiter“) wurden in dieser Textfassung korrigiert; maßgeblich ist das unterzeichnete Original.